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Informationen zur Eintragung von Ordens- und Künstlernamen

Ausstellung Die Kunst der Aufklärung im Chinesischen Nationalmuseum Peking

Ausstellung, © picture alliance / dpa

Artikel

Ordens- bzw. Künstlernamen sind seit dem 01.11.2010 wieder eintragungsfähig, wenn sie sich aus einem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melde, Personalausweis-/Passregister ergeben. Im Übrigen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Ordens-/Künstlernamen bekannt ist. Die Eintragung eines Ordens- bzw. Künstlernamens stellt ein berechtigtes Interesse für die Neuausstellung eines Dokuments dar.

Unter einem Künstlernamen ein von einem bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen im Zusammenhang mit einer künstlerischen/freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist abzuleiten, dass ein Künstlername nur dann gegeben ist, wenn er durch „Verkehrsanschauung“ anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt.

Der Nachweis über den Künstlernamen kann z.B. dadurch erbracht werden, dass Sie unter diesem Namen in einem Berufsverband oder einer Agentur geführt werden und Sie darlegen, dass der „Künstlername“ in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, d.h. in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert. Eine käuflich erworbene Adelsbezeichnung kann nur dann als Künstlername eingetragen werden, wenn dieser Name in der Öffentlichkeit nachweislich im Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit genutzt wird.

Die Reihenfolge der Bestandteile eines Künstlernamens richtet sich nach der Angabe des Künstlers. Nicht eintragungsfähig sind Künstlernamen, die erkennbar verfassungsfeindlich oder diffamierend sind.

Für die Eintragung eines Ordensnamens ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich. Bei Ordensnamen sind ebenfalls Zusätze wie Pater, Schwester usw. anzugeben (Beispiele: Pater Remigius, Schwester Elisabeth).

Eine allgemeine Anerkennung von Religionsgemeinschaften gibt es im deutschen Recht nicht. Hierunter können aber im Wesentlichen die christlichen, islamischen und buddhistischen Religionsgemeinschaften gefasst werden.



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