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Eintragung von Doktortiteln

Zeugnis

Zeugnis, © Colourbox

Artikel

Doktorgrad (§ 4.1.3 PassVwV)

Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (z.B. durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie z.B. das Geburtsdatum enthalten.

Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR. oder Dr.) Die Schreibweise des Doktorgrades folgt hinsichtlich der Groß- und Kleinschreibung der Schreibweise des Familiennamens. Ehrendoktortitel (z.B. DR.HC., DR.EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Es gelten die Ausfüllhinweise in der jeweils gültigen Fassung. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, z.B. Dipl.Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden.

Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung „DR.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz „EH.“ oder „HC.“ geführt werden dürfen.

Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden.

Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorrate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.

Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (u.a. Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen bei Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten „Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse“ (http://www.anabin.de). Diese Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Im Zweifelsfall kann von der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen unter de E-Mail-Adresse zab@kmk.org eine Stellungnahme angefordert werden.

Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung, d.h., die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, sollte eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form sie Ziffer 4.1.1.8 (siehe auch „Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr“ auf www.konsularinfo.diplo.de).

Die Doktorgrade werden im Datenfeld „Name“ eingetragen. Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familien- und/oder Geburtsname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen. (siehe auch Ziffer 4.1.1.9).

Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftleistung (Ziffer 6.2.1.2.).

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