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Reisepass als Zweitpass

Deutscher Reisepass

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Artikel

Gem. § 1 Abs. 3 PassG darf niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. Das berechtigte Interesse ist konkret nachzuweisen. Wird ein Zweitpass beantragt, weil in kurzen Zeitabständen Reisen in verschiedene Länder geplant sind, für die deutsche Staatsangehörige visumpflichtig sind, müssen die entsprechenden Buchungsbestätigungen und Visumunterlagen vorgelegt werden.

Handelt es sich um Dienstreisen, wird eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsgebers benötigt. Unter Umständen kann in diesen Fällen auch ein Auszug aus dem Handelsregister erforderlich sein. Ein berechtigtes Interesse für die Ausstellung eines Zweitpasses besteht weiterhin für Antragsteller, die glaubhaft machen, sowohl in arabische Staaten, als auch nach Israel reisen zu müssen, da dort regelmäßig mit Einreiseschwierigkeiten zu rechnen ist, wenn entsprechende Sichtvermerke in den Pass eingebracht wurden. Gleiches gilt für Reisen zwischen der Republik Kosovo und der Republik Serbien.

Bei Piloten, die im Besitz einer Flight Crew Licence sind, kann grundsätzlich von einem berechtigten Interesse an der Ausstellung eines Zweitpasses ausgegangen werden, sofern sie Länder anfliegen, in denen sie visumpflichtig sind. Ein Zweitpass wird mit einer sechsjährigen Gültigkeit ausgestellt. Vorläufige Reisepässe als Zweitpass haben eine Gültigkeit von einem Jahr.

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