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Änderungen des Vornamens sowie Geschlechts nach dem Selbstbestimmungsgesetz
Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12. April 2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. November 2024 in Kraft. § 4 SBGG (Anmeldung beim Standesamt) ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten.
Häufig gestellte Fragen werden auf der Seite des BMFSFJ beantwortet: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332
Die Anmeldung ist 3 – 6 Monate vor der Erklärung (ab 1. August 2024) formlos – entweder mündlich oder schriftlich – beim zuständigen Standesamt abzugeben. Eine Formulierungshilfe ist hier eingestellt. Da die Anmeldung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, ist eine Beteiligung der Auslandsvertretung nicht erforderlich.
Sofern die Person keine deutsche Geburtsurkunde hat, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig, sonst das Standesamt I in Berlin.
Die Erklärung nach § 2 SBGG muss entweder persönlich beim zuständigen deutschen Standesamt (= i.d.R. Standesamt des Geburtsortes) abgegeben werden oder von der Auslandsvertretung die Unterschriften und Kopien beglaubigt und weitergeleitet werden. Die Formulare sind hier eingestellt:
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer volljährigen Person
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (ab 14 Jahre)
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (unter 14 Jahre)
Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden.
Im Passgesetz ist die Ausstellung eines Passes mit abweichender Geschlechtsangabe nur noch in den Fällen vorgesehen, in denen eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung anstelle des Eintrags „X“ im Pass den Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ wünscht (§ 4 Abs. 1 S. 3–8 PassG).
Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die Geburtsurkunde wird mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.