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Beglaubigungen und Beurkundungen

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels, © colourbox

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Obwohl Beurkundungen niederländischer Notare von den deutschen Gerichten überwiegend als ausreichend anerkannt werden, benötigen Deutsche im Ausland und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen und Beurkundungen durch das Generalkonsulat. Das Generalkonsulat kann Ihnen nur dann helfen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich der Niederlande haben. Nicht immer können ausländische Notare oder Behörden helfen, wenn es um Eheverträge, Erklärungen in Kindschaftssachen, Testamente, Erbscheinanträge, oder auch Grundstückskaufverträge geht, die in Deutschland verwendet werden sollen. Der Konsularbeamte tritt nicht in Konkurrenz zu deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die im Ausland sonst nicht erbracht werden können. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland nicht zur Beurkundung verpflichtet.


Unterschriftsbeglaubigungen

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird nur bestätigt, dass die Unterschrift auf einer Urkunde wirklich von der Person stammt, die sie in Gegenwart der Amtsperson geleistet hat. Dies ist möglich z.b. bei Genehmigungerklärungen zu Kaufverträgen oder Erteilung von Vollmachten.


Beglaubigung von Fotokopien

Bei einer Kopiebeglaubigung wird bestätigt, dass das Original mit der gefertigten Kopie übereinstimmt. Dafür muss natürlich das Original bei Antragstellung vorgelegt werden. Kopienbeglaubigungen sind z.B. für die Vorlage bei Ämtern und Behörden in Deutschland erforderlich.


Beurkundung von Vaterschaftanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungserklärungen

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann die Vaterschaft durch eine freiwillige Anerkennung oder durch die Entscheidung eines Gerichts festgestellt werden. Zum Kind einer verheirateten Frau kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren ist. Im Regelfall wird die Vaterschaftsanerkennung bei Geburt in den Niederlanden bei den niederländischen Gemeinden erfolgen.


Erwerb von Grundeigentum in Deutschland

Mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts in Deutschland muss immer ein deutscher Notar beauftragt werden. Der Kaufvertrag wird grundsätzlich von Käufer und Verkäufer persönlich vor dem Notar in Deutschland unterschrieben. Wenn eine Partei nicht anwesend sein kann, kann sie einen Dritten bevollmächtigen, in seinem Namen die erforderlichen Erklärungen vor dem Notar abzugeben. Dies kann vor der Unterzeichnung des Vertrages durch eine Vollmacht geschehen oder auch nachträglich durch eine Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigung. Der Notar in Deutschland bereitet diese Unterlagen für Sie vor.

Um Ihre Unterschrift dann auf der Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigung beglaubigen zu lassen, wenden Sie sich bitte an die Beglaubigungsstelle der Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie wohnen.


Kann ich die Beglaubigung an auch anderer Stelle vornehmen lassen?

Ja, alternativ können Sie die Beglaubigung bei einem niederländischen Notar vornehmen und das Dokument danach mit einer Apostille versehen lassen. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Amtsgericht, ob ein durch einen niederländischen Notar beglaubigtes Dokument, das mit einer Apostille versehen ist, in Ihrem Fall verwendet werden kann.

Wenn Sie eine Unterschriftsbeglaubigung auf einer Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigung benötigen, können Sie direkt einen Termin buchen. Bitte beachten Sie, dass im Generalkonsulat keine Unterschriftsbeglaubigung auf Kaufverträgen durchgeführt werden kann.

Wenn Sie eine Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vollmacht benötigen, müssen Sie sich vor Terminbuchung an die jeweilige Auslandsvertretung wenden und das Dokument prüfen lassen. Nachdem Sie einen Termin gebucht haben, übersenden Sie uns bitte einen Scan des Dokumentes vorab.

Wenn Sie die Unterschriftsbeglaubigung bei einem Honorarkonsul vornehmen lassen wollen, wenden Sie sich hinsichtlich der Terminbuchung direkt an ein Honorarkonsulat in Ihrer Nähe.

Bitte bringen Sie bei Ihrem Termin beim Generalkonsulat Amsterdam oder beim Honorarkonsul folgende Unterlagen mit:

  • Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis
  • Vollmacht oder Genehmigungserklärung, von Ihrem Notar in Deutschland für Sie vorbereitet und eine Kopie der Urkunde selbst
  • Wohnsitznachweis über Ihre aktuelle Anschrift in den Niederlanden
  • Beglaubigungsgebühr in bar (wird Ihnen auf Anfrage per Mail an info(at)amst.diplo.de mitgeteilt

Bitte beachten Sie, dass die Deutschen Vertretungen in den Niederlanden und die Honorarkonsuln Sie nicht inhaltlich zu dem zu beglaubigenden Schriftstück oder zu anderen Aspekten des Grunderwerbs beraten können. Dazu wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Notar in Deutschland.


Terminvereinbarung

Termine für Kopien- und Unterschriftsbeglaubigungen können Sie online vereinbaren über unser Terminsystem. Anfragen zu Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen stellen Sie bitte über das Kontaktformular.


Weitere Informationen

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