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Nachlassangelegenheiten

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

Artikel

Stand: November 2021
Information zum Nachlassverfahren in Deutschland und in den Niederlanden

Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.


Allgemeine Informationen zum Erbrecht

Für alle Sterbefälle bis einschließlich 16.08.2015 unterlag nach deutschem und niederländischem Recht die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht, war der Erblasser Niederländer, galt niederländisches Recht.
Ab dem 17.08.2015 gilt für Deutschland und in den Niederlanden die Verordnung EU Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung). Wenn ein Erblasser nicht in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl trifft, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat, niederländisches Erbrecht.
Deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden sollten prüfen, ob sie eine Rechtswahl in das deutsche Recht treffen wollen oder ob im Falle des Todes niederländisches Recht angewandt werden soll.


Internationale Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Für alle Todesfälle deutscher Staatsangehöriger bis einschließlich 16.08.2015 kann der Erbschein bei einem deutschen Nachlassgericht beantragt werden.
Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt Folgendes:
Die deutschen Gerichte sind zuständig und erteilen ein Europäisches Nachlasszeugnis bzw. einen deutschen Erbschein, wenn


1. der Erblasser
• Deutscher oder Ausländer war und
• seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte;


2. der Erblasser
• Deutscher war und im EU-Ausland (außer Dänemark, Irland, Großbritannien) wohnte,
• durch eine Verfügung von Todes wegen (u.a. Testament) eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ins deutsche Recht getroffen hat und
• entweder eine Gerichtsstandsvereinbarung aller am Verfahren beteiligten Parteien vorliegt
oder eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit durch ein deutsches Gericht erfolgt ist
oder sich das Gericht im letzten Aufenthaltsland auf Antrag einer Verfahrenspartei für unzuständig erklärt hat (Art. 7 EuErbVO);


3. der Erblasser
• seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder in Dänemark, Irland und Großbritannien hatte,
• Deutscher war und
• sich Nachlass in Deutschland befindet (wobei die Zuständigkeit in diesem Fall nur für den inländischen Nachlass besteht).
Wenn der Erblasser Deutscher war, seinen letzten Aufenthalt in den Niederlanden hatte und Nachlass in Deutschland und/oder in den Niederlanden hinterlassen hat, sind grundsätzlich die niederländischen Notare zuständig, auch wenn der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl ins deutsche Recht vorgenommen hat. Im Falle einer Rechtswahl können die Erben aber eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung treffen und das Verfahren kann an die deutschen Gerichte abgegeben werden.


Örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes

Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ist der Erblasser Deutscher, hat er nur Nachlass in Deutschland hinterlassen und hatte er noch nie einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, ist das Nachlassgericht am Amtsgericht Schöneberg in 10820 Berlin zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen und gibt regelmäßig das Verfahren an das Gericht des Ortes ab, an dem sich Nachlassgegenstände befinden; daher sollte der Antrag dazu möglichst Angaben enthalten.
Über die Website des Justizportals des Bundes und der Länder können Sie unter Angabe des letzten Wohnsitzes oder des Ortes der Belegenheit des Nachlasses das zuständige Nachlassgericht finden.



Deutsches Erbscheinsverfahren/Verfahren auf Europäisches Nachlasszeugnis

Ein Erbschein / das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag eines oder mehrerer Erben erteilt. Im Falle einer Erbengemeinschaft reicht es in der Regel aus, wenn der Erbscheinsantrag / Antrag auf das Europäische Nachlasszeugnis von einem der Erben im Namen aller gestellt wird. Im Verfahren muss von mindestens einem Erben eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden, mit der verschiedene Angaben glaubhaft gemacht werden. Die eidesstattliche Versicherung kann nur höchstpersönlich von einem / den Erben abgegeben werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Der Antrag und die Versicherung an Eides Statt werden öffentlich beurkundet. Sie können beurkundet werden
• beim zuständigen Nachlassgericht,
• beim Nachlassgericht des deutschen Wohnortes eines Erben / einer Erbin,
• bei jedem deutschen Notar,
• den deutschen Auslandsvertretungen.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind – im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten – nicht verpflichtet, Beurkundungen vorzunehmen. Den Antragstellern steht jederzeit der Weg offen, sich zur Beurkundung ihres Antrages an das zuständige deutsche Nachlassgericht oder ein deutsches Notariat zu wenden.
Alle Angaben im Antrag müssen entweder durch Urkunden, Bescheinigungen oder Urteile nachgewiesen und durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.


Beurkundung des Antrages bei dem deutschen Generalkonsulat in Amsterdam zur Beantragung eines deutschen Erbscheins beim zuständigen deutschen Nachlassgericht

Ein Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis kann im Generalkonsulat Amsterdam nicht beurkundet werden.
1. Sie laden sich das Formular für die Vorbereitung der Beurkundung eines Erbscheinsantrages von der Homepage herunter und füllen es – leserlich – aus.
Bitte geben Sie neben einer Telefonnummer, über die wir Sie erreichen können, auch Ihre E-Mail-Adresse an.


2. Sie fertigen einfache Kopien der wichtigsten Urkunden und Unterlagen an.
Es liegt im Interesse des Antragstellers, bereits verfügbare Dokumente über sein Erbrecht möglichst vollständig dem Konsularbeamten vorzulegen, damit dieser einen korrekten Erbscheinsantrag vorbereiten und entsprechend beraten kann. Unvollständigkeit der Unterlagen geht zu Lasten des Antragstellers und kann später beim Nachlassgericht, wo sämtliche Nachweise vorliegen müssen, zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrages führen.


3. Sie senden das ausgefüllte Formular und die Kopien der Unterlagen per Post an das Generalkonsulat.


4. Das Generalkonsulat prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie mitbringen müssen und wie hoch die Beurkundungsgebühren sein werden.
Die Gebühren können entweder bar in Euro oder mit einer Visa-/Master-Card bezahlt werden, die Zahlung mit der Maestro-Card ist nicht möglich.


5. Der Termin kann nur von einem Erben selbst wahrgenommen werden. Eine Vertretung, auch mit Vollmacht, ist nicht möglich. Neben den unter Ziffer 4 vereinbarten Unterlagen müssen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitbringen.


6. Nach Beurkundung des Antrages und der eidesstattlichen Versicherung wird Ihnen das Original des Antrages ausgehändigt und Sie senden die Dokumente selbst an das zuständige deutsche Nachlassgericht.


7. Das weitere Nachlassverfahren erfolgt ohne Beteiligung des Generalkonsulats und ist ebenfalls gebührenpflichtig. Informationen hierzu erfragen Sie direkt beim zuständigen Nachlassgericht.


Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen (nur Kopien, keine Originale):

1. Ausgefüllter Fragebogen


2. Reisepass / Personalausweis des Antragstellers


3. Nachweis über den Wohnsitz des Antragstellers


4. Sterbeurkunde des / der Verstorbenen


5. Eheschließung/en des / der Verstorbenen, z.B. Heiratsurkunde, Familienbuch


6. Auflösung (je)der Ehe, z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des / der Ehegatten


7. Kinder / Enkelkinder: Geburtsurkunde, Eintrag im Familienbuch, Adoptionsunterlagen, Vaterschaftsanerkennung, ggfs. Sterbeurkunde bei vorverstorbenen Kindern


8. Verfügungen von Todes wegen (handschriftliche oder notarielle Testamente, Erb- und Eheverträge mit Eröffnungsvermerk eines Gerichtes)


9. Sind weder Kinder oder Enkel noch Testamente vorhanden, so werden Unterlagen für Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen benötigt (siehe Ziffer 7)


10. Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins: formloses Einverständnis der Miterben


11. Ggfs. erläuternder Schriftwechsel mit einem deutschen Nachlassgericht oder beteiligten Institutionen / Anwälten / Testamentsvollstreckern / Nachlasspflegern



Zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins

Alle Bezeichnungen, wie z.B. Erblasserin, Konsularbeamtin, Erbin, usw. werden im Folgenden geschlechtsneutral verwendet.
- Ihre Antworten im Fragebogen erleichtern die Vorbereitung der Erbscheinsverhandlung. Die Angaben im Antrag auf Erteilung des Erbscheins sind nachzuweisen oder an Eides Statt zu versichern. Eine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt, aber auch eine fahrlässig falsche Versicherung an Eides Statt, sind strafbar. In Wiedergutmachungssachen kann eine falsche Versicherung an Eides Statt auch den Verlust aller Wiedergutmachungsansprüche zur Folge haben.
- Wenn Ihr ausgefüllter Fragebogen dem Generalkonsulat vorliegt, wird Ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vorbereitet. Sobald dieser fertig ist, vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin. Zu diesem müssen Sie persönlich für die Beurkundung Ihrer eidesstattlichen Versicherung auf dem Erbscheinsantrag im Generalkonsulat erscheinen.
- Zum Termin bringen Sie bitte einen gültigen Ausweis mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis, ID-Karte) und Bargeld für die Gebühren mit.
- Nach Beurkundung Ihres Antrags auf Erteilung eines Erbscheins können Sie den beurkundeten Erbscheinsantrag zusammen mit den Unterlagen die Ihr Erbrecht nachweisen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersenden.
- In den meisten Fällen schreibt das deutsche Nachlassgericht dann allen Miterbinnen (bei testamentarischer Erbfolge auch den gesetzlichen Erbinnen) einen Brief. In diesem teilt das Nachlassgericht mit, dass ein Erbschein beantragt wurde. Weiterhin teilt das Nachlassgericht den Miterbinnen oder gesetzlichen Erbinnen mit, dass sie die beigefügte Rückantwort an das Nach-lassgericht unterschreiben und an das Gericht zurücksenden können, wenn sie gegen die Erteilung des Erbscheins keinen Einwand haben. Um das Verfahren zu beschleunigen sollten daher die Mit-erbinnen und gesetzlichen Erbinnen, die keine Einwände haben, die Rückantwort schnell an das Nachlassgericht senden.
- Das Nachlassgericht in Deutschland erteilt dann den Erbschein.

An Urkunden sollten, soweit verfügbar, vorgelegt werden:
1. Sämtliche Testamente der Erblasserin (Verstorbenen) im Original oder nach Möglichkeit in beglaubigter Fotokopie; sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war entsprechende Unterlagen. Wurde bereits ein Erbnachweis durch eine ausländische Nachlassbehörde (z.B. niederländische „Verklaring van erfrecht“) erteilt, bitte vorlegen.

2. Die Sterbeurkunde der Erblasserin.

3. Falls der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. eingetragene Lebenspartnerin der Erblasserin oder ihre Abkömmlinge oder sonstigen Verwandten erben, ist das Ehe- bzw. Lebenspartnerschafts- oder Verwandtenverhältnis zur Erblasserin darzulegen. Hierzu geeignete Unterlagen sind

a) Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde

b) Geburts- oder Abstammungsurkunde; oder entsprechende beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch,

c) bei Vorversterben des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. eingetragenen Lebenspartnerin der Erblasserin oder erbberechtigter Verwandter der Erblasserin ist die Sterbeurkunde der vorverstorbenen Person vorzulegen,

d) bei einem Erbverzicht, den gleich- oder vorberechtigte Erbinnen mit der Erblasserin abgeschlossen hatten, ist der Erbverzichtsvertrag vorzulegen oder anzugeben, wo er hinterlegt ist,

e) bei einem vorzeitigen Erbausgleich (gem. §§ 1934 d und e (alte Fassung) BGB bis zum 01.04.1998 möglich) eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Erbausgleichsvereinbarung,

f) im Falle einer Erbausschlagung durch eine Beteiligte genügt der Hinweis auf die Nachlassakten.


Allen fremdsprachigen Urkunden muss eine deutsche Übersetzung beigefügt werden. Bei ausländischen Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden können Sie sich in einigen Ländern (u. a. Niederlande) mehrsprachige internationale Urkunden ausstellen lassen. Bei mehrsprachigen internationalen Urkunden ist keine Übersetzung ins Deutsche nötig.


Bitte fügen Sie - falls vorhanden - auch Kopien bei von Schreiben von Rechtsanwältinnen, Notarinnen, deutschen und ausländischen Dienststellen.

Es liegt im Interesse der Antragstellerin, der Konsularbeamtin bereits verfügbare Dokumente über ihr Erbrecht möglichst vollständig vorzulegen, denn die Konsularbeamtin kann so am einfachsten ihre Prüfungs- und Belehrungspflicht ausüben. Unzulänglichkeiten in der Vorlage von Unterlagen gehen zu Lasten der Antragstellerin und können später beim Nachlassgericht, wo sämtliche Nachweise vorliegen müssen, bei Abweichungen zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags führen.

Bitte übersenden Sie zunächst alle Urkunden und Nachweise als Kopien und bringen Sie diese später zum Termin im Original mit.

Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen das Generalkonsulat gegen Gebühr (25 Euro pro Dokument) beglaubigte Kopien der Originale fertigen. Sie können dann die beglaubigten Kopien zusammen mit dem Erbscheinsantrag an das deutsche Nachlassgericht übersenden und die Originale bei Ihren Unterlagen behalten.

Ter voorbereiding voor het opmaken van de akte voor de aanvraag van een verklaring van erfrecht (Erbschein)


- De antwoorden in de vragenlijst helpen bij de voorbereiding van het opmaken van de akte voor de aanvraag van de verklaring van erfrecht. Alle gegevens die u volstrekt dienen door het overleggen van documenten en/of oorkonden of in plaats daarvan door een verzekering onder ede worden bewezen. Een bewust valse verzekering onder ede, maar ook een nalatig valse afgelegde verzekering zijn strafbaar. In geval van schadevergoeding, kan een valse verzekering het verlies van alle claims voor de schadevergoeding ten gevolge hebben.

- Zodra de ingevulde vragenlijst op het Consulaat-Generaal is aangetroffen kan uw aanvraag voor de akte van de verklaring van erfrecht worden voorbereid. Vervolgens plannen wij een afspraak met u. Bovendien dient u voor het verifiëren van het verzekeren onder ede persoonlijk op het Consulaat-Generaal te verschijnen.

- Voor de afspraak dient u een geldig legitimatiebewijs voorzien met een foto en contant geld voor de leges mee te nemen.

- Het verifieerde document dient u met de stukken die uw erfrecht aantonen op te sturen naar het met de boedelscheiding belast gerecht in Duitsland (Nachlassgericht).

- In de meeste gevallen stuurt het met de boedelscheiding belast gerecht (Nachlassgericht) iedere testamentere medeerfgenaam (indien een testament bestaat) en wettelijke (mede)erfgenaam een mededeling dat een verklaring van erfrecht is aangevraagd. De erfgenamen krijgen de kans te reageren indien er bezwaar bestaat tegen het opmaken van een akte voor een verklaring van erfrecht. Indien er geen bezwaar bestaat dient de antwoordbrief zo spoedig mogelijk geretourneerd te worden. Daardoor kan het rechtsgeding versneld worden.

- Door het betreffende gerecht in Duitsland zal de akte van erfrecht worden opgemaakt.


De volgende documenten - indien beschikbaar - verzoeken wij u hier te overleggen:

1. Alle testamenten van de erflater (overledene) in het origineel of - indien mogelijk - in gewaarmerkte fotokopie; als gerechtelijke procedures aanhangig zijn of waren graag de relevante documenten. Indien al een buitenlandse verklaring van erfrecht werd afgegeven (b. v. Nederlandse verklaring van erfrecht) graag ook hier indienen.

2. De overlijdensakte van de erflater

3. Indien de echtgenoot of het geregistreerd burgerlijk partnerschap van de overledene of zijn afstammelingen of andere familieleden erven, moet de bloedverwantschap tegenover de erflater uitgelegd worden. Hiervoor zijn de volgende documenten geschikt:
a. geboorteakte of gewaarmerkte afschriften of uittreksels uit het familieboek;
b. huwelijksakte of de akte van geregistreerd burgerlijk partnerschap;
c. indien de echtgenoot of de geregistreerde partner van de erflater of familieleden die in aanmerking komen voor de erfenis al zijn overleden dan moet hun overlijdensakte ingediend worden;
d. bij een verwerping van de erfenis, die tussen de gelijk- of voorgerechtigde erven en de erflater werd gesloten, dient de verwerpingsakte voorgelegd te worden of meegedeeld te worden waar zich deze bevindt;
e. bij vroegtijdig besloten verdeling van een erfenis (volgens §§ 1934 d en e (oude versie) Burgerlijk Wet Boek tot 01-04-1998 mogelijk) een gewaarmerkt afschrift of een kopie van de notariële akte van de overeenkomst
f. in het geval van afwijzing/afstand doen van een erfenis door één van de betrokkenen is een verwijzing naar het dossier bij de met de boedelscheiding belast kantongerecht voldoende


De vreemdtalige aktes dienen met een Duitstalige vertaling worden voorzien. Voor buitenlandse uittreksels uit de akte van geboorte, het huwelijk of overlijden kan in de meeste landen een internationaal uittreksel aangevraagd worden. Een internationale akte dient niet in het Duits worden vertaald.

Gelieve - indien aanwezig - ook kopieën van brieven van advocaten, notarissen, Duitse en buitenlandse instanties bijvoegen.

Het is in het belang van de aanvrager de al beschikbare documenten over de erfenis zo volledig mogelijk bij de consulaire ambtenaar in te dienen. Op grond daarvan kan deze doelmatig de verificatie- en instructieplicht nakomen. Om te vorkomen dat een aanvraag door het „Nachlassgericht“ afgewezen zou kunnen worden, raden wij aan de documenten zo compleet mogelijk in te dienen.

Stuur vooraf alle documenten en bewijsstukken als kopieën en breng deze later op uw afspraak in het origineel mee.

Er bestaat de mogelijkheid op het consulaat-generaal een geverifieerde kopie van het origineel aan te vragen. De leges hiervoor zijn 25,00 Euro per document. De verifieerde kopieën dienen met de akte voor de aanvraag van een verklaring van erfrecht naar het voor de boedelscheiding benoemde gerecht gestuurd te worden. De originelen zijn voor uw dossier.




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