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Antragstellung bei einer unzuständigen Passbehörde

Germany and Europe

A German (L) and a European flag wave in front of a company in�Dresden, Germany, 20�October 2011. Photo: Arno Burgi, © picture-alliance/ dpa

Artikel

Informationen zur


Antragstellung beim Generalkonsulat, wenn Sie in Deutschland gemeldet sind


Antragstellung beim Bürgerbüro in Deutschland, wenn Sie aus Deutschland abgemeldet sind


Wer ist zuständig?

Zuständig für Ihren Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises ist die Passbehörde an Ihrem Wohnort. Wenn Sie in Deutschland noch gemeldet sind, ist das Bürgerbüro an Ihrem Wohnort zuständig. Wenn Sie in den Niederlanden leben und aus Deutschland abgemeldet sind, ist das Generalkonsulat die zuständige Passbehörde.

Kann ich auch bei einer unzuständigen Stelle beantragen?

Sie können gemäß § 19 Abs. 4 Passgesetz Ihren Reisepass/Personalausweis auch bei einer unzuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben und die Ermächtigung der zuständigen Behörde muss eingeholt werden. Dies wiederum verlängert die Bearbeitungszeit. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können. Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit der von Ihnen ausgewählten Passstelle können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses/Personalausweises vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit die Behörde Ihre Gründe anerkennt.


Für Kinder, die in den Niederlanden geboren wurden und zum ersten Mal ein deutsches Ausweisdokument erhalten sollen, muss der Antrag aber in jedem Fall bei der zuständigen Passbehörde gestellt werden, da für den Grenzübertritt ein Ausweisdokument benötigt wird.


Bitte besuchen Sie für den jeweiligen Antrag die entsprechende Seite und legen Sie die in den Merkblättern aufgeführten Unterlagen vor.

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