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Geburt eines deutschen Kindes im Ausland
Baby | Bébé 11/06/2017 Foto: Leyla Vidal//dpa, © picture alliance / Leyla Vidal//dpa
Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft oder Geburt Ihres Kindes in den Niederlanden! Die Geburt eines Kindes bringt viele Fragen mit sich, die meisten werden hier beantwortet.
Eine gute Übersicht über die rechtlichen Folgen der Geburt eines Kindes von deutschen Eltern im Ausland bietet die Webseite des Auswärtigen Amtes.
Staatsangehörigkeit
Gemäß § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dieser Elternteil vor dem 01.01.2000 in Deutschland oder im Ausland geboren ist oder nach dem 31.12.1999 in Deutschland geboren ist. Ist bei Geburt nur der Vater Deutscher und dieser nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, muss die Vaterschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs des Kindes anerkannt oder festgestellt sein.
Sollten das Elternteil, von dem sich die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet (also Sie als Mutter oder Vater), jedoch nach dem 01.01.2000 außerhalb Deutschlands geboren sein, muss innerhalb eines Jahres eine Geburtsanzeige bei der zuständigen Auslandsvertretung beurkundet werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.
Namensrecht
Auch wenn Sie bereits vor dem niederländischen Standesbeamten einen Nachnamen für Ihr Kind bestimmt haben, erstreckt sich diese Namenswahl nicht automatisch auf den deutschen Rechtsbereich. Alle Informationen zur Bestimmung des Nachnamens bei einem deutschen Standesamt finden Sie auf unserer Webseite.
Ausstellung eines Ausweisdokumentes
Es gibt keine Pflicht, ein deutsches Ausweisdokument für Neugeborene zu beantragen, gemäß § 1 Abs. 1 Passgesetz sind Deutsche (auch Kinder) jedoch verpflichtet, bei Ein- und Ausreise aus Deutschland einen gültigen deutschen Pass (oder Personalausweis) mitzuführen und sich damit auszuweisen. Dies gilt gem. Ziffer 1.1.1. PassVwV auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht. Hierbei stellt der Gesetzgeber ausdrücklich auf die deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig davon, welche andere Staatsangehörigkeit vorliegt und ob diese ggfs. zur visumsfreien Einreise berechtigen würde, ab. Führt ein Deutscher oder eine Deutsche keinen Pass oder Passersatz mit sich, so begeht er oder sie gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1 PassG eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu 5.000 Euro).
Für Babys und Kinder können biometrische Reisepässe, Personalausweise oder vorläufige Reisepässe beantragt werden. Diese unterscheiden sich bezüglich der Kosten, der Einreisemöglichkeiten in Drittstaaten und der Gültigkeit. Weitere Informationen zur Antragstellung und Terminbuchung finden Sie auf unserer Webseite.
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde erhalten Sie vom niederländischen Standesamt. Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung in ein deutsches Geburtenregister. Auch hierzu sind Informationen auf unserer Webseite eingestellt.