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Beurkundung einer Auslandsgeburt oder einer im Ausland geschlossenen Ehe

Schild eines Standesamts

Standesamt, © picture alliance / dpa

22.12.2021 - Artikel

Eintragung in ein deutsches Geburten- oder Eheregister zum Erhalt einer deutschen Urkunde

Was ist die Beurkundung eines Personenstandsfalles im Ausland?


Sie haben die Möglichkeit, eine Geburt oder eine Eheschließung oder einen Todesfall, die/der im Ausland stattgefunden hat, in ein deutsches Register eintragen zu lassen und dann eine deutsche Geburts- oder Heirats- oder Sterbeurkunde zu erhalten.


Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist in der Regel das Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnort in Deutschland. Sofern keiner der Beteiligten je in Deutschland wohnhaft war, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Für die Bearbeitung des Antrages sind dem Standesamt das Formular (ggf. mit beglaubigten Unterschriften) sowie die antragsbegründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie vorzulegen.


Antrag einreichen

1) Sie können den Antrag während eines Deutschlandaufenthaltes direkt beim Standesamt einreichen. Bitte kontaktieren Sie die zuständige deutsche Stelle direkt bezüglich der vorzulegenden Unterlagen (Originale) und der Terminvereinbarung. Bei diesem Vorgehen fallen keine Gebühren für Beglaubigungen an.

ODER
2) Sofern das deutsche Standesamt keine Einwände hat (bitte vorab in direktem Austausch mit dem Standesamt klären), kann/können die Beglaubigung(en) alternativ bei einer/m niederländischen Notar/in oder der niederländischen Gemeente erfolgen. Die Unterlagen sind dann im Anschluss von Ihnen an das zuständige deutsche Standesamt zu übersenden.

ODER
3) Die Beglaubigungen erfolgen am Generalkonsulat Amsterdam (siehe Informationen zum Ablauf unten) und der Antrag wird im Anschluss per Post an das Standesamt übersandt.


Antragsformulare

Antragsformular für die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Antragsformular für die Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland

Translation help for application to record an overseas birth in
the register of births


Informationen zur Nachbeurkundung einer Geburt oder eines Todesfalls

Ist ein/e Deutsche/r im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister bzw. im Sterberegister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

Die Antragstellung ist nicht an eine Frist gebunden und daher jederzeit möglich. Allerdings müssen Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt haben, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§ 4 StAG).


Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde auszustellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.

Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam ist befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes von deutschen Staatsangehörigen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat und die antragsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Vertretung hat. Sollten Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann der Antrag auch direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden.´


Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung des Antrags zuständig.


Für die Beurkundung eines Sterbefalls gelten die gleichen Grundsätze wie für die Geburtsbeurkundung, nur dass zuerst an den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeknüpft wird.

Bei einer Geburt sind die Eltern (Vater oder Mutter können auch allein beantragen), das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzte/r) Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/in oder dessen Kinder antragsberechtigt.

Bei einem Sterbefall sind die Eltern, Kinder und der/die Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/in antragsberechtigt.

- Antragsformular

Bitte noch nicht unterschreiben. Bitte füllen Sie auch nur die Punkte aus, bei denen Sie sich sicher sind. Alle weiteren Punkte, insbesondere zur Namensführung, lassen Sie bitte frei. Diese besprechen wir dann zum Termin.


Antrag auf Beurkundung der Geburt:

- ausländische Geburtsurkunde des Kindes

- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes

- bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Eheurkunde der Eltern

- bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und ggf. Sorgeerklärung (letzteres nur für Kinder, für die die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vor dem 01.01.23 stattgefunden hat)

- bei Eheauflösung der Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt: Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Beschluss über die Todeserklärung bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung

- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden) (z. B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Passersatzes, des amtlichen Personalausweises mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls eine/r der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden

- ggf. Nachweise zur Namensführung


Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalles:

- ausländische Sterbeurkunde

- bei einer ledigen verstorbenen Person: Geburtsurkunde

- bei einer verheirateten verstorbenen Person: Eheurkunde/beglaubigter Eheregisterausdruck der letzten Ehe

- bei einer verstorbenen Person, die eine Lebenspartnerschaft führten: Lebenspartnerschaftsurkunde oder -vertrag der letzten Lebenspartnerschaft

- bei Eheauflösung/Auflösung der Lebenspartnerschaft zusätzlich die Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Beschluss über die Todeserklärung, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk/Nachweis über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung

- beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der verstorbenen Person

- Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person

- beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der anzeigenden Person


Grundsätzlich benötigt das Standesamt alle Unterlagen im Original. Die Kopien können hier im Generalkonsulat beglaubigt und Ihnen dann wieder ausgehändigt werden.


Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.


Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können durch das Standesamt nachgefordert werden.

Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines/einer Deutschen im Ausland bedürfen keiner besonderen Form. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist daher rechtlich nicht erforderlich, allerdings aus Rechtssicherheitsgründen zu empfehlen.

Wird im Rahmen eines solchen Antrages eine Namenserklärung abgegeben, muss die Unterschrift der Beteiligten auf dem Antrag beglaubigt werden.

Gebühren ohne Unterschriftsbeglaubigung: 25 Euro für die Kopienbeglaubigung. Gebühren mit Unterschriftsbeglaubigung: 56 Euro plus 25 Euro für die Kopienbeglaubigung. Gebühren mit Namenserklärung: 80 Euro plus 25 Euro für die Kopienbeglaubigung.


Für die Nachbeurkundung erhebt das zuständige Standesamt je nach Rechtslage Gebühren in Höhe von 80 bis 160 Euro. Bei einer umfangreichen rechtlichen Prüfung können weitere Kosten hinzukommen. Für die Ausstellung einer Urkunde beträgt die Gebühr zwischen 10 und 15 Euro. Die Gebühren sind nach entsprechender Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt zu begleichen.

Der Antrag sowie die beglaubigten Unterlagen sind an das zuständige deutsche Standesamt weiterzuleiten. Dort wird der Antrag geprüft und dann ggf. die Geburts-/Sterbeurkunde(n) ausgestellt.

Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung sind von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich, können aber beträchtlich sein und bei einigen Standesämtern auch mehrere Monate oder Jahre betragen. Hierauf hat das Generalkonsulat keinen Einfluss.

Wenn Sie den Antrag auf Nachbeurkundung stellen möchten, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.


Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Voraussetzung hierbei ist allerdings, dass für diese Ehe weder ein deutscher Heiratseintrag noch ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.


Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde für den Gebrauch in Deutschland entfallen somit.

Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam ist befugt, Anträge auf Beurkundung der Eheschließung von deutschen Staatsangehörigen entgegenzunehmen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, noch kein Eheregister in Deutschland angelegt ist und die antragsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Vertretung hat. Sollten Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann der Antrag auch direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden.

Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung des Antrags zuständig.

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Eheleute. Eine gemeinsame Antragstellung

der Eheleute ist nicht erforderlich; jede/r der beiden Eheleute kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen.


Möchten Sie im Rahmen der Antragstellung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben (Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Namensrecht“), müssen beide Eheleute gemeinsam persönlich vorsprechen. Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

- Antragsformular (Bitte füllen Sie nur die Punkte aus, bei denen Sie sich sicher sind. Alle weiteren Punkte, insbesondere zur Namensführung, lassen Sie bitte frei. Diese besprechen wir dann zum Termin.)

- Nachweis der Eheschließung (Eheurkunde, Ehevertrag ggf. mit Nachweis der Registrierung etc.)

- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eheleute(z. B. Reisepasses oder Personalausweis oder eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls eine/r der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde beigefügt werden.

- Nachweis zur Abstammung der Eheleute: bei Geburt im Ausland durch eine Geburtsurkunde, bei Geburt in Deutschland durch einen aktuellen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (einschließlich des sog. Hinweisteils)

- ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe

- sofern einer der Eheleute bereits einmal verheiratet oder verpartnert war: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften und Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z. B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)


Grundsätzlich benötigt das Standesamt alle Unterlagen im Original. Die Kopien werden hier im Generalkonsulat beglaubigt und Ihnen dann wieder ausgehändigt.


Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.


Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können durch das Standesamt nachgefordert werden.

Anträge auf Beurkundung der Eheschließung im Ausland bedürfen keiner besonderen Form. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist daher rechtlich nicht erforderlich, allerdings aus Rechtssicherheitsgründen zu empfehlen.

Wird im Rahmen eines solchen Antrages eine Namenserklärung abgegeben, muss die Unterschrift der Beteiligten auf dem Antrag beglaubigt werden.

Gebühren ohne Unterschriftsbeglaubigung: 25 Euro für die Kopienbeglaubigung. Gebühren mit Unterschriftsbeglaubigung: 56 Euro plus 25 Euro für die Kopienbeglaubigung. Gebühren mit Namenserklärung: 80 Euro plus 25 Euro für die Kopienbeglaubigung.


Für die Nachbeurkundung erhebt das zuständige Standesamt je nach Rechtslage Gebühren in Höhe von 80 bis 160 Euro. Bei einer umfangreichen rechtlichen Prüfung können weitere Kosten hinzukommen. Für die Ausstellung einer Urkunde beträgt die Gebühr zwischen 10 und 15 Euro. Die Gebühren sind nach entsprechender Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt zu begleichen.

Der Antrag sowie die beglaubigten Unterlagen sind an das zuständige deutsche Standesamt weiterzuleiten. Dort wird der Antrag geprüft und dann ggf. die Heiratsurkunde(n) ausgestellt.


Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung sind von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich, können aber beträchtlich sein und bei einigen Standesämtern auch mehrere Monate oder Jahre betragen. Hierauf hat das Generalkonsulat keinen Einfluss.

Wenn Sie den Antrag auf Nachbeurkundung stellen möchten, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.



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