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Änderungen des Vornamens sowie Geschlechts nach dem Transsexuellengesetz

Artikel

Ein ausländisches Gerichtsurteil über die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit analog zu § 1 des Transsexuellengesetzes kann gem. § 108 Abs. I FamFG inzident anerkannt werden. Liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Gerichtsurteil vor, z. B. weil der ausländische Staat die Befassung von Gerichten in diesen Fällen nicht vorsieht, muss das Verfahren nach dem deutschen Transsexuellengesetz wiederholt werden.

In den Niederlanden gibt es in der Regel kein Gerichtsurteil über die Geschlechtsänderung. Es muss also für die Änderung des Geschlechts und des Vornamens das Verfahren nach dem deutschen Transsexuellengesetz durchlaufen werden.

Sind Sie Deutsche/r und haben Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. An dieses müssen Sie einen schriftlichen Antrag senden.

§ 4 Abs. 3 TSG bestimmt, dass das Gericht zunächst die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen muss.

Sie können auch für die Zwischenzeit einen sog. „Ergänzungsausweises“ der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.v. (DGTI) beantragen, welcher für die Zeit, bis das Verfahren nach dem TSG abgeschlossen ist, genutzt werden kann.


Zukünftige Änderungen:

Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12. April 2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. November 2024 in Kraft treten. § 4 SBGG (Anmeldung beim Standesamt) soll bereits am 1. August 2024 in Kraft treten.

Häufig gestellte Fragen werden auf der Seite des BMFSFJ beantwortet: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332

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