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Änderungen des Vornamens sowie Geschlechts nach dem Transsexuellengesetz/Selbstbestimmungsgesetz

Artikel

Ein ausländisches Gerichtsurteil über die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit analog zu § 1 des Transsexuellengesetzes kann gem. § 108 Abs. I FamFG inzident anerkannt werden. Liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Gerichtsurteil vor, z. B. weil der ausländische Staat die Befassung von Gerichten in diesen Fällen nicht vorsieht, muss das Verfahren nach dem deutschen Transsexuellengesetz wiederholt werden.

In den Niederlanden gibt es in der Regel kein Gerichtsurteil über die Geschlechtsänderung. Es muss also für die Änderung des Geschlechts und des Vornamens das Verfahren nach dem deutschen Transsexuellengesetz durchlaufen werden.

Sind Sie Deutsche/r und haben Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. An dieses müssen Sie einen schriftlichen Antrag senden.

§ 4 Abs. 3 TSG bestimmt, dass das Gericht zunächst die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen muss.

Sie können auch für die Zwischenzeit einen sog. „Ergänzungsausweises“ der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.v. (DGTI) beantragen, welcher für die Zeit, bis das Verfahren nach dem TSG abgeschlossen ist, genutzt werden kann.


Zukünftige Änderungen:

Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12. April 2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. November 2024 in Kraft treten. § 4 SBGG (Anmeldung beim Standesamt) soll bereits am 1. August 2024 in Kraft treten.

Häufig gestellte Fragen werden auf der Seite des BMFSFJ beantwortet: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332


Die Anmeldung ist 3 – 6 Monate vor der Erklärung (ab 1. August 2024) formlos – entweder mündlich oder schriftlich – beim zuständigen Standesamt abzugeben. Eine Formulierungshilfe ist hier eingestellt. Da die Anmeldung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, ist eine Beteiligung der Auslandsvertretung nicht erforderlich.


Sofern die Person keine deutsche Geburtsurkunde hat, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig, sonst das Standesamt I in Berlin.

Die Erklärung nach § 2 SBGG muss entweder persönlich beim zuständigen deutschen Standesamt (= i.d.R. Standesamt des Geburtsortes) abgegeben werden oder von der Auslandsvertretung die Unterschriften und Kopien beglaubigt und weitergeleitet werden. Ein Formular dafür wird noch entwickelt.


Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden.

Im Passgesetz ist die Ausstellung eines Passes mit abweichender Geschlechtsangabe nur noch in den Fällen vorgesehen, in denen eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung anstelle des Eintrags „X“ im Pass den Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ wünscht (§ 4 Abs. 1 S. 3–8 PassG).

Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die Geburtsurkunde wird mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.

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