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Änderungen des Vor- oder Nachnamens

Artikel

Eine Veränderung des Namens einer deutschen Person ist nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) dies rechtfertigt.

Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamen ist die unterste Verwaltungsbehörde (in der Regel Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw. Landratsamt)

- am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland (sofern die Person aktuell in Deutschland lebt)

- am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland (falls die Person früher einmal in Deutschland gelebt hat) oder

- am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland des letzten Vorfahren, der in Deutschland gelebt hat.

Der Antrag kann auch über das Generalkonsulat eingereicht werden.

Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland ist die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung § 3 NamÄndDV: Die Änderung eines Familiennamens kostet zwischen 2,50 und 1.022 EUR, eines Vornamens 225 Euro.

Eine Übersicht über die regelmäßig vorzulegenden Unterlagen ist hier unter Punkt 17 eingestellt.

Bitte übersenden Sie, falls Sie den Antrag über das Generalkonsulat und nicht direkt oder postalisch in Deutschland stellen wollen, das Antragsformular als PDF per E-Mail. Ihnen wird dann ein Termin für die Kopienbeglaubigungen vorgeschlagen.

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