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Nachlassangelegenheiten
Ausschlagung einer Erbschaft © Colourbox
Information zum Nachlassverfahren in Deutschland und in den Niederlanden
Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Allgemeine Informationen zum Erbrecht
Für alle Sterbefälle bis einschließlich 16.08.2015 unterlag nach deutschem und niederländischem Recht die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem die Erblasserin bw. der Erblasser zum Zeitpunkt seines bw. ihres Todes angehörte. War die Erblasserin bw. der Erblasser Deutsche bw. Deutscher, galt also deutsches Erbrecht, war die Erblasserin bw. der Erblasser Niederländerin oder Niederländer, galt niederländisches Recht.
Ab dem 17.08.2015 gilt für Deutschland und in den Niederlanden die Verordnung EU Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung). Wenn eine Erblasserin bw. ein Erblasser nicht in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl trifft, dass im Fall ihres bw. seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsangehörigkeit sie bw. er besitzt, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem eine Erblasserin bw. der Erblasser zum Zeitpunkt ihres bw. seines Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einer bw. einem Deutschen, die bw. der den gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat, niederländisches Erbrecht.
Deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden sollten prüfen, ob sie eine Rechtswahl in das deutsche Recht treffen wollen oder ob im Falle des Todes niederländisches Recht angewandt werden soll.
In welchen Fällen benötige ich einen Erbschein, in welchen ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Einen Erbschein benötigen Sie, wenn Sie Ihre Erbenstellung nachweisen müssen und sich Nachlass nur in Deutschland befindet.
Wenn es Nachlass in verschiedenen Ländern gibt, besteht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gem. der Europäischen Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erhalten. Das Europäische Nachlasszeugnis ist in jedem Fall in allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens* anerkannt. Wenn es Nachlass in anderen Ländern gibt, empfehlen wir Ihnen, zunächst nachzufragen, ob das Europäische Nachlasszeugnis anerkannt wird.
* Mitgliedsstaaten der EU-Erbrechtsverordnung: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Internationale Zuständigkeit für das Nachlassverfahren
Für alle Todesfälle deutscher Staatsangehöriger bis einschließlich 16.08.2015 kann der Erbschein bei einem deutschen Nachlassgericht beantragt werden.
Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt Folgendes:
Die deutschen Gerichte sind zuständig und erteilen ein Europäisches Nachlasszeugnis bzw. einen deutschen Erbschein, wenn
1. die Erblasserin bzw. der Erblasser
• Deutsche bzw. Deutscher oder Ausländerin bzw. Ausländer war und
• den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte;
2. die Erblasserin bzw. der Erblasser
• Deutsche bzw. Deutscher war und im EU-Ausland (außer Dänemark, Irland, Großbritannien) wohnte,
• durch eine Verfügung von Todes wegen (u.a. Testament) eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ins deutsche Recht getroffen hat und
• entweder eine Gerichtsstandsvereinbarung aller am Verfahren beteiligten Parteien vorliegt
oder eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit durch ein deutsches Gericht erfolgt ist
oder sich das Gericht im letzten Aufenthaltsland auf Antrag einer Verfahrenspartei für unzuständig erklärt hat (Art. 7 EuErbVO);
3. die Erblasserin bzw. der Erblasser
• den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder in Dänemark, Irland und Großbritannien hatte,
• Deutsche bzw. Deutscher war und
• sich Nachlass in Deutschland befindet (wobei die Zuständigkeit in diesem Fall nur für den inländischen Nachlass besteht).
Wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besaß war, den letzten Aufenthalt in den Niederlanden hatte und Nachlass in Deutschland und/oder in den Niederlanden hinterlassen hat, sind grundsätzlich die niederländischen Notare zuständig, auch wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl ins deutsche Recht vorgenommen hat. Im Falle einer Rechtswahl können die Erben aber eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung treffen und das Verfahren kann an die deutschen Gerichte abgegeben werden.
Örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes
Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Erblasserin bzw. der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Hatte die Erblasserin bzw. der Erblasser im Zeitpunkt des Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Erblasserin bzw. der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ist die Erblasserin bzw. der Erblasser Deutscher, wurde nur Nachlass in Deutschland hinterlassen und bestand nie ein Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, ist das Nachlassgericht am Amtsgericht Schöneberg in 10820 Berlin zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen und gibt regelmäßig das Verfahren an das Gericht des Ortes ab, an dem sich Nachlassgegenstände befinden; daher sollte der Antrag dazu möglichst Angaben enthalten.
Über die Website des Justizportals des Bundes und der Länder können Sie unter Angabe des letzten Wohnsitzes oder des Ortes der Belegenheit des Nachlasses das zuständige Nachlassgericht finden.
Deutsches Erbscheinverfahren/ Verfahren auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch ein deutsches Gericht
Ein Erbschein oder/ das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind die Erben. Im Falle einer Erbengemeinschaft reicht es in der Regel aus, wenn der Erbscheinsantrag / Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses von einem der Erben im Namen aller gestellt wird. Im Verfahren muss von mindestens einer Erbin bzw. einem Erben eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden, mit der verschiedene Angaben glaubhaft gemacht werden. Die eidesstattliche Versicherung kann nur höchstpersönlich von Erben abgegeben werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Der Antrag und die Versicherung an Eides Statt werden öffentlich beurkundet. Sie können beurkundet werden
• beim zuständigen Nachlassgericht,
• beim Nachlassgericht des deutschen Wohnortes einer Erbin bzw. eines Erben ,
• bei jedem deutschen Notar,
• den deutschen Auslandsvertretungen.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind – im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten – nicht verpflichtet, Beurkundungen vorzunehmen. Den Antragstellern steht jederzeit der Weg offen, sich zur Beurkundung ihres Antrages an das zuständige deutsche Nachlassgericht oder ein deutsches Notariat zu wenden.
Alle Angaben im Antrag müssen entweder durch Urkunden, Bescheinigungen oder Urteile nachgewiesen und durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.
Beurkundung des Antrages bei dem deutschen Generalkonsulat in Amsterdam zur Beantragung eines deutschen Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses beim zuständigen deutschen Nachlassgericht
1. Sie laden sich das Formular für die Vorbereitung der Beurkundung eines Erbscheinsantrages, das auch für die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses verwendet werden kann, herunter und füllen es – leserlich – aus.
Bitte geben Sie neben einer Telefonnummer, über die wir Sie erreichen können, auch Ihre E-Mail-Adresse an.
2. Sie fertigen einfache Kopien der wichtigsten Urkunden und Unterlagen an.
Es liegt im Interesse des Antragstellers, bereits verfügbare Dokumente über sein Erbrecht möglichst vollständig dem Generalkonsulat vorzulegen, damit ein korrekter Erbscheinsantrag vorbereitet und entsprechend beraten werden kann. Die Unvollständigkeit der Unterlagen geht zu Lasten des Antragstellers und kann später beim Nachlassgericht, wo sämtliche Nachweise vorliegen müssen, zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrages führen.
3. Sie senden das ausgefüllte Formular und die Kopien der Unterlagen per Post oder eingescannt als pdf-Datei (nicht zu großes Datenvolumen) an das Generalkonsulat.
4. Das Generalkonsulat prüft die übersandten Unterlagen, fordert ggfs. Weiteres nach oder setzt sich direkt zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie mitbringen sollten und wie hoch die Beurkundungsgebühren sein werden.
Die anfallenden Gebühren können in bar oder mit Kreditkarte (nur Mastercard oder Visa) gezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass „pinnen“ (Zahlungen mit EC-Karte), Zahlungen mit dem Handy (auch Kreditkarte auf dem Handy) und Tikkie im Generalkonsulat nicht möglich sind. Kreditkarten ohne aufgedruckten Namen und / oder Nummer akzeptieren wir nicht. Banknoten größer als 100 Euro können wir nicht annehmen.
5. Der Termin kann nur von einer Erbin bzw. einem Erben selbst wahrgenommen werden. Eine Vertretung, auch mit Vollmacht, ist nicht möglich. Neben den unter Ziffer 4 vereinbarten Unterlagen müssen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitbringen.
6. Nach Beurkundung des Antrages und der eidesstattlichen Versicherung wird Ihnen das Original des Antrages ausgehändigt und Sie senden die Dokumente selbst an das zuständige deutsche Nachlassgericht.
7. Das weitere Nachlassverfahren erfolgt ohne Beteiligung des Generalkonsulats und ist ebenfalls gebührenpflichtig. Informationen hierzu erfragen Sie direkt beim zuständigen Nachlassgericht.
Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen (nur Kopien, keine Originale):
1. Ausgefüllter Fragebogen
2. Ihren Reisepass / Personalausweis
3. Nachweis über Ihren Wohnsitz
4. Sterbeurkunde der / des Verstorbenen
5. Eheschließung/en der / des Verstorbenen, z.B. Heiratsurkunde, Familienbuch
6. Auflösung (je)der Ehe, z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des / der Ehegatten
7. Kinder / Enkelkinder: Geburtsurkunde, Eintrag im Familienbuch, Adoptionsunterlagen, Vaterschaftsanerkennung, ggfs. Sterbeurkunde bei vorverstorbenen Kindern
8. Verfügungen von Todes wegen (handschriftliche oder notarielle Testamente, Erb- und Eheverträge mit Eröffnungsvermerk eines Gerichtes)
9. Sind weder Kinder oder Enkel noch Testamente vorhanden, so werden Unterlagen für Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen benötigt (siehe Ziffer 7)
10. Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses: formloses Einverständnis der Miterben
11. Ggfs. erläuternder Schriftwechsel mit einem deutschen Nachlassgericht oder beteiligten Institutionen / Anwälten / Testamentsvollstreckern / Nachlasspflegern
Zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses
- Ihre Antworten im Fragebogen erleichtern die Vorbereitung der Urkunde. Die Angaben im Antrag auf Erteilung des Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses sind nachzuweisen oder an Eides Statt zu versichern. Eine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt, aber auch eine fahrlässig falsche Versicherung an Eides Statt, sind strafbar. In Wiedergutmachungssachen kann eine falsche Versicherung an Eides Statt auch den Verlust aller Wiedergutmachungsansprüche zur Folge haben.
- Wenn Ihr ausgefüllter Fragebogen dem Generalkonsulat vorliegt, wird Ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses vorbereitet. Sobald dieser fertig ist, vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin. Zu diesem müssen Sie persönlich für die Beurkundung Ihrer eidesstattlichen Versicherung als Teil des Antrags im Generalkonsulat erscheinen.
- Zum Termin bringen Sie bitte einen gültigen Ausweis mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis) und die Bezahlung für die Gebühren mit (s.o.).
- Nach Beurkundung Ihres Antrags auf Erteilung eines Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses können Sie den beurkundeten Antrag zusammen mit den Unterlagen die Ihr Erbrecht nachweisen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersenden.
- Oft meldet sich das deutsche Nachlassgericht dann schriftlich bei den Miterbenden (bei testamentarischer Erbfolge auch den gesetzlichen Erbenden) und informiert diese über den gestellten Antrag. Viele Nachlassgerichte bitten den Miterbenden oder den gesetzlichen Erbenden, dem Gericht mitzuteilen, wenn sie gegen die Erteilung des Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses keinen Einwand haben. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollte daher die Rückantwort schnell an das Nachlassgericht gesendet werden.
- Das Nachlassgericht in Deutschland erteilt dann den Erbschein/das Europäische Nachlasszeugnis.
An Urkunden sollten, soweit verfügbar, vorgelegt werden:
1. Sämtliche Testamente der Erblasserin bw. des Erblassers im Original oder nach Möglichkeit in beglaubigter Fotokopie; sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, entsprechende Unterlagen. Falls bereits ein Erbnachweis durch eine ausländische Nachlassbehörde (z.B. niederländische „Verklaring van erfrecht“) erteilt wurde, diesen bitte vorlegen.
2. Die Sterbeurkunde der Erblasserin/des Erblassers.
3. Falls sich das Erbrecht aus einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung ableitet, ist das Ehe- bzw. Lebenspartnerschafts- oder Verwandtenverhältnis zur Erblasserin bw. zum Erblasser darzulegen. Hierzu geeignete Unterlagen sind z.B.
a) Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
b) Geburts- oder Abstammungsurkunde; oder entsprechende beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch,
c) bei Vorversterben einer vorrangig erbberechtigten Person ist die Sterbeurkunde der vorverstorbenen Person vorzulegen,
d) sollte es einen Erbverzichtsvertrag geben, so ist dieser vorzulegen oder anzugeben, wo er hinterlegt ist,
e) bei einem vorzeitigen Erbausgleich (gem. §§ 1934 d und e (alte Fassung) BGB bis zum 01.04.1998 möglich) eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Erbausgleichsvereinbarung,
f) im Falle einer Erbausschlagung durch Erbberechtigte möglichst das Datum der Erklärung und der Hinweis auf die Nachlassakten...
Allen fremdsprachigen Urkunden ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Bei ausländischen Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden können Sie sich in einigen Ländern (u. a. Niederlande) mehrsprachige internationale Urkunden ausstellen lassen. Bei mehrsprachigen internationalen Urkunden ist keine Übersetzung ins Deutsche nötig.
Bitte fügen Sie - falls vorhanden - auch Kopien bei von Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien, Notariaten, deutschen und ausländischen Dienststellen.
Es liegt in Ihrem Interesse, dem Generalkonsulat bereits verfügbare Dokumente über Ihr Erbrecht möglichst vollständig vorzulegen. Unzulänglichkeiten in der Vorlage von Unterlagen gehen zu Ihren Lasten und können später beim Nachlassgericht, dem sämtliche Nachweise vorliegen müssen, bei Abweichungen zur Zurückweisung des Antrags führen.
Bitte übersenden Sie zunächst alle Urkunden und Nachweise als Kopien und bringen Sie diese später zum Termin im Original mit.
Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen das Generalkonsulat gegen Gebühr (28 Euro) beglaubigte Kopien der Originale fertigen. Sie können dann die beglaubigten Kopien zusammen mit dem Antrag an das deutsche Nachlassgericht übersenden und die Originale bei Ihren Unterlagen behalten.
Ter voorbereiding voor het opmaken van de akte voor de aanvraag van een verklaring van erfrecht (Erbschein)/Europees certificaat van erfopvolging
- De antwoorden in de vragenlijst helpen bij de voorbereiding van het opmaken van de oorkonde. De informatie die in de aanvraag voor een erfrechtverklaring/Europees erfrechtcertificaat wordt verstrekt, moet worden bewezen of onder ede worden bevestigd. Zowel een opzettelijk valse verklaring onder ede als een door nalatigheid valse verklaring onder ede zijn strafbare feiten. Bij herstelbetalingen kan een valse verklaring onder ede er ook toe leiden dat alle herstelbetalingen verloren gaan.
- Zodra het Consulaat-Generaal uw ingevulde vragenlijst heeft ontvangen, wordt uw aanvraag voor een erfrechtverklaring/Europees erfrechtcertificaat voorbereid. Zodra dit klaar is, plannen we een afspraak met u in. Voor de notariële bekrachtiging van uw verklaring onder ede, als onderdeel van de aanvraag, dient u persoonlijk te verschijnen bij het Consulaat-Generaal.
- Neem een geldig identiteitsbewijs met foto (paspoort, identiteitskaart) en de betaling voor de leges (zie hierboven) mee naar uw afspraak.
De Duitse rechtbank voor erfrechtzaken neemt normaliter schriftelijk contact op met alle mede-erfgenamen (in het geval van testamentaire erfopvolging ook de wettelijke erfgenamen) en informeert hen over de ingediende aanvraag
Veel erfrechtbanken vragen de mede-erfgenamen of wettelijke erfgenamen om de rechtbank te laten weten of zij geen bezwaar hebben tegen de afgifte van de verklaring van erfrecht/Europese opvolging/Europees erfrechtcertificaat.
Om de procedure te versnellen, dient het antwoord zo spoedig mogelijk naar de rechtbank voor erfrechtzaken te worden gestuurd.
Desbetreffende rechtbank voor erfrechtzaken in Duitsland zal vervolgens de verklaring van erfrecht/Europees erfrechtcertificaat afgeven.
De volgende documenten dienen, indien beschikbaar, te worden ingediend:
1. Alle testamenten van de overledene in origineel of, indien mogelijk, als gewaarmerkte kopieën; indien er een gerechtelijke procedure loopt of heeft gelopen, de bijbehorende documenten. Indien er reeds een bewijs van erfrecht is afgegeven door een buitenlandse rechtbank (bijv. de Nederlandse „Verklaring van erfrecht“), dient u dit document ook in te dienen.
2. De overlijdensakte van de overledene.
Indien het erfrecht voortvloeit uit een huwelijk, een geregistreerd partnerschap of een verwantschapsrelatie, dient de relatie tot de overledene te worden toegelicht.
Geschikte documenten zijn bijvoorbeeld:
a. Huwelijksakte of akte van geregistreerd partnerschap
b. Geboorteakte of afstammingsbewijs; of overeenkomstige gewaarmerkte kopieën of uittreksels uit het familieregister.
c. bij vooroverlijden, dient de overlijdensakte van de overledene te worden overlegd.
d. Indien er een overeenkomst is waarin afstand wordt gedaan van het erfrecht, dient deze te worden overlegd of dient aangegeven te worden, waar deze zich bevindt.
e. In geval van een vervroegde afwikkeling van een erfenis (mogelijk tot 01.04.1998 volgens §§ 1934 Burgerlijk wetboek en de (oude versie) BGB) is een gewaarmerkte kopie of een gewaarmerkte afschrift van de erfenisovereenkomst vereist.
f. In geval van verwerpen van de erfenis van erfgenamen, dienen, indien mogelijk, de datum van de verklaring en een verwijzing naar de testamentaire stukken te worden vermeld.
Alle documenten in een vreemde taal moeten zijn voorzien van een Duitse vertaling.
Voor buitenlandse geboorte-, huwelijks- of overlijdensakten, kunt u in sommige landen (waaronder Nederland) meertalige, internationale akten verkrijgen. Meertalige, internationale akten hoeven niet naar het Duits vertaald te worden.
Gelieve ook, indien mogelijk, kopieën van brieven van advocatenkantoren, notarissen en Duitse en buitenlandse autoriteiten bijvoegen.
Het is in uw eigen belang om alle beschikbare documenten met betrekking tot uw erfrecht zo volledig mogelijk in te dienen. Eventuele tekortkomingen in de ingediende documenten zullen in uw nadeel zijn en kunnen later leiden tot afwijzing van de aanvraag, omdat de rechtbank over alle nodige bewijsmaterialen dient te beschikken. .
Gelieve alle documenten en bewijsstukken eerst als kopieën op te sturen en de originelen later mee te nemen naar de afspraak.
Indien gewenst kan het Consulaat-Generaal u, tegen betaling (28 euro), gecertificeerde kopieën van de originelen verstrekken. U kunt de gecertificeerde kopieën vervolgens samen met uw aanvraag naar de Duitse rechtbank in kwestie sturen en de originelen voor uw eigen administratie bewaren.