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Änderungen des Geschlechts in deutschen Ausweisdokumenten zu „divers“

Artikel

In Fällen, in denen die Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ führt, oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte, schafft das Gesetz für betroffene Personen eine Erklärungsmöglichkeit, mit der das Geschlecht und die Vornamen geändert werden können (§ 45 b PStG).

Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern (§ 45b Abs. 3 PStG).

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig (§ 45b Abs. 4 PStG).

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung – Erklärung einer Einzelperson

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung – Erklärung eines Kindes

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