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Sterbefälle deutscher Staatsangehöriger in den Niederlanden
Ein Sterbefall in der Familie oder im Freundeskreis ist immer mit großen seelischen Belastungen für die Hinterbliebenen verbunden. Dennoch müssen unmittelbar nach dem Ver-sterben des geliebten Menschen viele wichtige Entscheidungen getroffen werden. Ein Todesfall im Ausland kann zudem eine Vielzahl von kompliziert anmutenden Formalitäten mit sich bringen.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige praktische Hinweise geben, die Ihnen einen ersten Überblick bei Sterbefällen von Deutschen in den Niederlanden verschaffen sollen. Für ergänzende Auskünfte und offene Fragen steht Ihnen das Generalkonsulat selbstverständlich auch telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Grundsätzliches
a) Der/Die Verstorbene hatte sich vor dem Auslandsaufenthalt für den Sterbefall versichert:
In diesem Fall übernimmt die Versicherung entweder die Kosten für eine Bestattung in den Niederlanden oder für den Rücktransport des Leichnams/der Urne nach Deutschland zu den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen. Hierzu beauftragt die Versicherungsgesellschaft ein Bestattungsunternehmen.
Als Angehörige müssen Sie jedoch der Versicherung mitteilen, welche Wünsche Sie betreffend einer Überführung und/oder Bestattung haben.
Möglich wäre eine Sarg-Bestattung in den Niederlanden oder eine Kremierung mit anschließender Urnenbeisetzung in den Niederlanden. Eine andere Möglichkeit bildet eine Überführung des Leichnams nach Deutschland mit anschließender Sarg- oder Urnenbeisetzung. Gleichzeitig empfiehlt es sich, möglichst umgehend den zu erwartenden Umfang der Kostenübernahme mit dem Versicherer abzuklären.
b) Der/Die Verstorbene war für den Sterbefall im Ausland nicht versichert:
Angehörige, die nicht auf einen Versicherer zurückgreifen können, müssen ein niederländisches Bestattungsinstitut kontaktieren und den Auftrag zur Bestattung erteilen.
Für eine Bestattung vor Ort in den Niederlanden befindet sich eine Liste von Beerdigungsinstituten am Ende dieses Merkblatts unter Pkt. 8. Bitte beachten Sie, dass nicht bei allen Bestattungsinstituten Fremdsprachen-, insbesondere Deutschkenntnisse vorhanden sind.
Die entstehenden Bestattungskosten müssen im Regelfall von Ihnen übernommen werden. Es empfiehlt sich daher, sich in jedem Fall vor Auftragserteilung ein detailliertes Angebot vorlegen zu lassen, um den Kostenrahmen vorab einschätzen zu können.
Für eine Überführung und Beisetzung in Deutschland muss auch ein deutsches Bestattungsinstitut beauftragt werden. Sollten Sie eine Rückführung Ihrer/Ihres verstorbenen Angehörigen nach Deutschland wünschen, setzt sich das örtliche Bestattungsunternehmen in der Regel mit dem deutschen Bestattungsunternehmen in Verbindung und klärt mit diesem die Transportmodalitäten direkt ab. Auch hier empfiehlt es sich, vor Auftragserteilung ein detailliertes Gesamtangebot einzuholen, dass alle Kosten (inkl. der Kosten im Ausland, der Überführung und der Beisetzung in Deutschland) enthält.
Sterbeurkunde und Mitteilung an deutsche Stellen
Die niederländische Gemeinde zeigt den Sterbefall dem niederländischen Standesamt an. Das niederländische Standesamt übersendet dann eine Sterbeurkunde an das Standesamt des Geburtsorts der verstorbenen Person. Wenn das Standesamt des Geburtsorts der verstorbenen Person in Deutschland ist, dann informiert die niederländische Gemeinde dieses über den Todesfall und übersendet die Sterbeurkunde an das deutsche Standesamt. Die Niederlande und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten. Gemäß Artikel 1 hat das niederländische Standesamt einen Sterbefall dem Standesamt des Geburtsorts mitzuteilen. Wenn Sie eine Sterbeurkunde benötigen und die verstorbene Person in Deutschland geboren ist, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst beim Standesamt des Geburtsorts zu erkundigen, ob dort Informationen zum Versterben vorliegen.
Sie können in den Niederlanden auch eine internationale mehrsprachige Sterbeurkunde (internationale meertalige overlijdensakte) beim Standesamt (bureau burgerlijlke stand) am Sterbeort beantragen. Die Kontaktdaten finden Sie jeweils im Internet.
Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keine Personenstandsurkunden (Sterbeurkunde) erstellt oder beschafft. Ein niederländischer Bestatter dagegen kann die Sterbeurkunde und ggf. einen Autopsiebericht beschaffen. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass wir aufgrund der sehr strengen niederländischen Datenschutzvorschriften leider keinerlei Auskünfte erhalten. Auslandsvertretungen gelten als „unberechtigte Dritte“.
Überführung von Sarg oder Urne nach Deutschland
Eine Einäscherung des Leichnams ist in den Niederlanden grundsätzlich möglich.
Die Vorbereitung nimmt i. d. R. vier Wochen in Anspruch. Ein Bestattungstermin in Deutschland sollte daher erst anberaumt werden, wenn das in den Niederlanden beauftragte Bestattungsunternehmen nach Rücksprache mit dem in Deutschland beauftragten Bestattungsunternehmen die Überführungsdaten bestätigt hat. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ein niederländisches Bestattungsunternehmen. Eine Auflistung von Beerdigungsinstituten befindet sich am Ende dieses Merkblatts unter Pkt. 8. Für die Beisetzung in Deutschland benötigen Sie dann womöglich die Dienste eines deutschen Bestattungsunternehmens. Lassen Sie sich am besten vorher ein Angebot machen, dann wissen Sie, welche Kosten auf Sie zukommen.
Beisetzung in den Niederlanden
Anhand von Erfahrungswerten können wir Ihnen mitteilen, dass nach niederländischem Recht die Bestattung innerhalb von fünf Tagen geregelt werden muss. Wenn es keine Angehörigen gibt, die bereit sind, die Bestattung zu organisieren, bestattet die niederländische Gemeinde den Leichnam von Amts wegen. Es handelt sich i.d.R. um eine Erdbestattung. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die niederländische Gemeinde.
Anreise von Angehörigen
Es ist für gewöhnlich nicht erforderlich, dass die Angehörigen der/des Verstorbenen zur Abwicklung der Bestattungsformalitäten persönlich in die Niederlande reisen. Ansässige Unternehmen erledigen erfahrungsgemäß zuverlässig alle Überführungs- oder Beisetzungsformalitäten.
Fragen zum Erbrecht
Wer Erbe ist, richtet sich seit dem 17.08.2015 nach der europäischen Erbverordnung (EU-ErbVO). Das Amtsgericht des letzten deutschen Wohnortes der/des Verstorbenen setzt sich in der Regel mit allen Erben in Verbindung und informiert sie über ihren Erbenstatus sowie die Möglichkeiten der Erbausschlagung.
Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat nicht zu folgenden Fragen beraten kann: Müssen die Erben die Bestattungskosten in Deutschland zahlen? Muss man in Deutschland die Bestattung bezahlen, wenn man die Erbschaft ausschlägt? Sind Familienangehörige in Deutschland bestattungspflichtig?
Da es sich hier um unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland handelt, kontaktieren Sie bitte ein Bestattungsunternehmen oder lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Ansprechpartner/-innen bei der zuständigen Auslandsvertretung
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Honthorststraat 36-38
1071 DG Amsterdam
Tel.: +31 20 574 77 00
Fax: +31 20 676 69 51
E-Mail: info@amsterdam.diplo.de
Internet: www.niederlande.diplo.de
Deutschsprachige Bestattungsunternehmen
Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat weder in der Lage ist, Bestatter zu beauftragen, noch die Kommunikation mit Bestattungsunternehmen für Sie zu übernehmen. Dem Generalkonsulat sind folgende Bestattungsinstitute in den Niederlanden bekannt, die Erfahrung mit grenzüberschreitenden Überführungen und Bestattungen haben:
- International Rouwvervoer
Melkpad 21a
1217 KA Hilversum, Netherlands
Tel: +31 35 621 78 62
E-Mail: info@vdh-iru.nl
https://internationaalrouwvervoer.nl
- Uitvaartcentrum Zuid
Fred.Roeskestraat 91
1076 EC Amsterdam
Tel.: +31 20 646 06 06
E-Mail: info@ename.nl
https://ename.nl/uitvaartcentrum-zuid/
- Uitvaartverzorging A. de Jong
Sloterweg 1184
1066 CV Amsterdam
Tel: +31 20 676 13 37
E-Mail: dejong@uitvaart.nl
https://www.uitvaartcentrum.amsterdam/
Die o. g. Auflistung erfolgt ohne Gewähr und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Basierend auf Informationen, die der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen, sind alle Angaben und insbesondere die Benennungen der Bestattungsunternehmen unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr. Bei Beauftragung eines Bestattungsunternehmens sind die Auftraggeber selbst für die Erstattung der anfallenden Kosten verantwortlich. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kann nicht hergeleitet werden.