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Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland

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Apostille
Apostille© www.apostille-service.de

Ausländische Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren (Legalisation) festgestellt worden ist. Die Legalisation einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist die Bestätigung der Echtheit durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Für Urkunden aus vielen Staaten ist eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die „Haager Apostille“ ersetzt.

I. „Internationale Personenstandsurkunden “ (CIEC Übereinkommen)

II. (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnisse), die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit, d.h. sie benötigen weder Legalisation noch Apostille!
Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind neben Deutschland auch die Niederlande, jedoch nicht die Niederländischen Antillen und Aruba.

III. „Haager Apostille“
Deutschland und die Niederlande, einschließlich der Niederländischen Antillen und Aruba sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961. Daher wird für diese Urkunden die Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden. (Ausnahmen: Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen).
Die „Haager Apostille“ bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die „Haager Apostille“ von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt, für niederländische Urkunden ist es das Außen- oder das Justizministerium.

(Hinweis: Die Apostille für Urkunden aus Aruba wird erteilt durch: De directeur van het Centraal Bureau Juridische en Algemene Zaken, Vondellaan 19-C, Oranjestad, Tel.:. 297-5835002, Fax: 297-5831772.

Die Apostille für Curacao und die niederländischen Antillen wird erteilt durch:

Den „Lieutenant Governor“für eine Insel oder Inslegruppe.

Für Curaçao –hat der „Lieutenant Governor of the island of Curaçao“ die Ermächtigung erteilt an:

1. den “Head of the Births, Deaths and Marriages, Population and Electoral Registers of the island of Curaçao”, und

2. den “acting Head of the Births, Deaths and Marriages, Population and Electoral Registers of the island of Curaçao”.

Nähere Informationen:

Het Kabinet van de Gevolmachtigde minister van de Nederlandse Antillen te ’s-Gravenhage (afdeling juridische zaken), Tel. (070) 306 6111.

Eine Beteiligung des deutschen Generalkonsulates ist nicht mehr notwendig

IV. Beglaubigung von Übersetzungen

Die Beglaubigung von Übersetzungen ist keine Beurkundung, sondern eine Sachverständigenleistung,. Der Bestätigungsvermerk bzw. -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden.

Legalisations- bzw. Apostille-Verfahren sind daher auf Übersetzungen nicht anwendbar.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt. Diese amtliche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine “Haager Apostille„ bzw. die Legalisation erteilt werden kann.

Ob eine in Deutschland – durch einen Übersetzer oder eine ausländische Vertretung - bestätigte Übersetzung in einem anderen Staat anerkannt wird, unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Übersetzung verwendet werden soll.


Die Informationen des Generalkonsulats zu Übersetzern und Dolmetschern finden Sie hier.

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