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Erbschaftsausschlagung

Beglaubigung © GKSP/Canva.com
ERBAUSSCHLAGUNG
Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Bitte richten Sie weitergehenden Fragen an das zuständige Nachlassgericht oder lassen Sie sich von einem Notar bzw. Anwalt beraten. Das zuständige Nachlassgericht bzw. Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/ der Verstorbenen kann Ihnen Ihre Fragen beantworten.
Bitte beachten Sie, dass es in Deutschland im Gegensatz zu den Niederlanden nicht die Möglichkeit gibt, das Erbe unter Vorbehalt eines positiven Nachlasses anzunehmen (Erfenis beneficiair aanvaarden - is niet mogelijk volgens de Duitse wet).
Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen, z.B. weil sie überschuldet ist? Dann müssen Sie eine Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht/Nachlassgericht in Deutschland einreichen. Entweder reichen Sie Erklärung persönlich beim Nachlassgericht ein oder lassen Ihre Unterschrift durch das Generalkonsulat Amsterdam beglaubigen. Hierfür müssen Sie persönlich bei uns erscheinen und den Antrag anschließend selbst ans Amtsgericht/Nachlassgericht senden.
Wir erheben eine Gebühr von 60,00 €.
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen - bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Die Fristen beginnen jeweils mit dem Tag der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.
Diese Fristen beziehen sich ausschließlich auf deutsches Erbrecht! Die Frist endet, wenn Ihr Schreiben zur Erbausschlagung beim zuständigen Amtsgericht bzw. Nachlassgericht eingeht. Sie versenden den Antrag zur Erbausschlagung selbst an das zuständige Nachlassgericht.
Bitte beachten, dass Ihr Dokument zur Erbausschlagung innerhalb der o.g. Frist von 6 Monaten beim Deutschen Nachlassgericht eingehen muss. Sie versenden das Dokument selbst an das zuständige Amtsgericht/ Nachlassgericht.
Sie können die Unterschriften können auch von niederländischen Notarinnen oder Notaren beglaubigt lassen.
Bitte erkundigen Sie sich trotzdem vorab in Deutschland beim zuständigen Nachlassgericht, ob in diesem Fall eine Apostille verlangt wird. Falls ja, kann Sie das niederländische Notariat informieren, wie Sie eine Apostille der niederländischen Behörden erlangen können.
Bitte beachten Sie aber, dass Gerichtssprache in Deutschland deutsch ist. Sie müssen daher mit dem niederländischen Notar abklären, ob sie/er bereit ist, die Urkunde auf Deutsch abzufassen. Falls nein, wäre für den Gebrauch in Deutschland eine Übersetzung erforderlich.
Sie können das Erbe auch beim niederländischen Gericht ausschlagen. Die Ausschlagung muss in das niederländische Register eingetragen werden und die Unterlagen an das deutsche Nachlassgericht übersendet werden. Das Nachlassgericht wird die niederländische Ausschlagung akzeptieren (Urteil vom Europäischen Gerichtshof: EUGH-Urteil vom 2.6.2022 – EUGH Aktenzeichen C61720 C 617/20 (BeckRS 2022, BECKRS Jahr 12116).
*** Bitte beachten Sie, dass die Amtssprache bei Deutschen Nachlassgerichten Deutsch ist. Eine Übersetzung wird evtl. erforderlich sein. Amtliche Übersetzer finden Sie hier: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/en/
Sie können auch, wenn Sie in Grenznähe wohnen, deutsche Notare aufsuchen, eine Apostille und Übersetzung wird dann nicht benötigt.
Bei Beglaubigung der Unterschrift unter einer Ausschlagungserklärung muss zum Nachweis der Identität ein gültiger Reisepass oder Personalausweis oder Identiteitskaart vorgelegt werden.
Ein niederländischer Führerschein kann leider nicht akzeptiert werden.
Bei minderjährigen Kindern sind noch die Geburtsurkunden mit Angabe der Eltern vorzulegen.
Bitte bringen Sie auch das Formular bereits ausgefüllt - aber noch nicht unterschrieben - mit.
Sie begleichen die Gebühr beim Termin und erhalten das Formular zurück um dieses selbst an das zuständige Nachlassgericht zu versenden.
Mit Ihrer Ausschlagung geht das Erbe auf Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel,…) über. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für einen Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam, sofern das gemeinsame Sorgerecht vorliegt.
Für minderjährige Kinder müssen Geburtsurkunden mit Angaben der Eltern vorgelegt werden.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in den Niederlanden richtet sich das Sorgerecht nach niederländischem Recht. Nach niederländischem Recht kann für die Ausschlagungserklärung eine Genehmigung durch den „kantonrechter“ des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gerichts erforderlich sein.
Sie sollten beim zuständigen deutschen Nachlassgericht klären, ob zusätzlich zu der Erbausschlagungserklärung eine gerichtliche Genehmigung des niederländischen Richters zu der Erbausschlagung dort vorzulegen ist.
Informationen zu dem Verfahren vor dem niederländischen Gericht in niederländischer Sprache finden Sie hier.
Für die Beglaubigung der Unterschriften in einem Beglaubigungsvermerk im Generalkonsulat wird eine Gebühr in Höhe von 60 Euro in Bar oder mit Kreditkartenzahlung erhoben.
Die Gebühr fällt pro Formular an. Jeder erwachsene Erbe füllt sein eigenes Formular aus.
Minderjährige Kinder werden sie im Formular des erbberechtigten Elternteils benannt, dass dann beide Eltern unterzeichnen. Die Gebühr fällt einmal an.
Die Gebühr kann in Bar oder per Kreditkarte (nur MasterCard oder Visa) gezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass „pinnen“ (Zahlungen mit Maestro/EC-Karte), Zahlungen mit dem Handy (auch Kreditkarte auf dem Handy), QR-Code und Tikkie im Generalkonsulat Amsterdam nicht möglich sind.
Termine werden nur am Mittwochvormittag vergeben. Bitte nehmen Sie per E-Mail Kontakt mit uns auf.
Sollten Sie einen Termin mit weiteren Familienangehörigen wünschen, bitten wir Sie uns die Anzahl und vollständigen Namen aller Personen mitzuteilen, dann können wir dies bei der Terminvergabe berücksichtigen.
Unterschriftsbeglaubigungen für die Erbausschlagung können nur im Generalkonsulat Amsterdam erfolgen. Die Deutsche Botschaft in Den Haag und die Honorarkonsuln bieten diesen Service nicht an.
Sie leben in Deutschland und möchten ein Erbe in den Niederlanden ausschlagen? Bitte klären Sie mit dem niederländischen Nachlassgericht am letzten Wohnort der/des Verstorbenen, ob Sie das Erbe z.B. beim deutschen Amtsgericht ausschlagen können und welchen Nachweis das niederländische Nachlassgericht zur Ausschlagung benötigt. Zu niederländischem Erbrecht können wir nicht beraten. Das Deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann nur die Unterschrift beglaubigen, wenn ein in Deutschland angefallenes Erbe von in den Niederlanden lebenden Personen ausgeschlagen werden soll.
Unverbindliche Muster für die Ausschlagungserklärungen finden Sie als .PDF-Dokumente zum Ausdrucken hier:
Ausschlagung durch einen Volljährigen
Ausschlagung durch einen Volljährigen und gleichzeitig für seine minderjährigen Kinder