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Einziehung von Unterhaltsbeiträgen in den Niederlanden

Artikel

I. Rechtsgrundlagen

Durch das am 18.06.2011 in Kraft getretene Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), das Durchführungsbestimmungen zur EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 (EU-UnthVO) enthält, werden die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland erleichtert.

Die EU-UnthVO verweist auf die Haager Unterhaltsverordung (HUP) vom 23.11.2007, welche für die EU-Mitgliedsstaaten bereits Wirkung entfaltet. Dieses unmittelbar geltende Gemeinschafstrecht gilt nach deutschem Recht auch für eingetragenen Lebenspartnerschaften. Das wichtigste Abkommen für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder in den Niederlanden ist das am 20.06.1956 in New York geschlossene UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Der Vorteil ist, dass der Unterhaltsberechtigte weder einen ausländischen Rechtsanwalt beauftragen noch ein ausländisches Gericht anrufen muss. Dieses Übereinkommen ist nunmehr von dem AUG erfasst, sodass die zentrale Behörde, das Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de als deutsche Empfangs- und Übermittlungsstelle, auch für die Durchsetzung dieser Ansprüche zuständig ist.

In den Niederlanden wurde das Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (LBIO) als zuständige Empfangsstelle bestimmt. Das LBIO unterhält enge Beziehungen zum Bundesamt für Justiz. Als zentrale Behörde sind sie sowohl für die gerichtliche als auch außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zuständig.

II. Verfahren

1. Unterhaltsberechtigter in Deutschland

Unterhaltsberechtigter ist jede Person, die einen Unterhaltsanspruch aus eigenem oder übergegangenem bzw. übergeleitetem Recht geltend macht.

Möchte der Unterhaltsberechtigte von Deutschland aus Unterhaltsansprüche gegen eine Person geltend machen, die sich in den Niederlanden aufhält, so kann er nach § 7 AUG ein entsprechenedes Ersuchen bei dem Amtsgericht seines ständigen Wohnsitzes einreichen. Das Amtsgericht übersendet das Ersuchen nach Durchführung einer Vorprüfung an das Bundesamt für Justiz. Dieses leitet es an die dafür zuständige Stelle im Ausland (LBIO) weiter und überwacht die ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens durch die ausländischen Behörden und Gerichte.

Formulare des Bundesamt für Jusitz: www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt

2. Unterhaltsberechtigte in den Niederlanden

Unterhaltsgläubiger in den Niederlanden, die Unterhaltsansprüche gegen eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem AUG geltend machen möchten, sind an die zuständige Behörde in den Niederlanden, dem LBIO, zu verweisen. Das LBIO soll nach dem Abkommen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs anzuhalten. Nach entsprechender Prüfung wird das Ersuchen direkt an das Bundesamt für Justiz weiterleitet. Dieses verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland und leitet Mitteilungen unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. Sie unternimmt als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle alle geeigneten Schritt, um die Unterhaltsansprüche durchzusetzen und beachtet dabei die Interessen und den Willen des Berechtigten gemäß § 5 Abs. 2 AUG Soweit das Bundesamt für Justiz und der Unterhaltsverpflichtete zu keiner Zahlungsvereinbarung gelangen, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

Formulare der LBIO: https://www.lbio.nl/

3. Kosten

Die Tätigkeit der zentralen Behörden (Bundesamt für Justiz; LBIO) als Übermittlungs- und Empfangsstellen sind grundsätzlich gebührenfrei, abgesehen von Übersetzungskosten (hiervon kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AUG befreit werden).

Verfahrenskostenhilfe wird Personen, auf die Art. 56 EU-UnthVO Anwendung findet, sowie generell Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß Art. 46 EU-UnthVO einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Dies ergibt sich aus § 22 AUG.

III. Weitere Auskünfte

1. Bundesamt für Justiz - Zentrale Behörde (Auslandsunterhalt)

Postanschrift: 53094 Bonn, Germany

Besucheranschrift: Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn

Telefon: 0049-228 99 410 – 40, Telefax: 0049-228 99 410 – 5202 oder 5207

Internet: www.bundesjustizamt.de mit Links zu den gesetzlichen Grundlagen, Staatenlisten und deutsch-englischen Broschüren.

E-Mail: auslandsunterhalt-1@bfj.bund.de

Hilfreiche Broschüre mit allen notwendigen Hinweisen zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Unterhalt/Unterhalt.html

2. Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (LBIO)

Postanschrift: Postbus 8901, 3009 AX Rotterdam

Besucheranschrift: Marten Meesweg 109-111, 3068 AV Rotterdam

Telefon: 0031-10-289 4890 oder 895, Fax 0031-10-289 4882 oder 880

Mitarbeiter beherrschen die deutsche Sprache

Internet: www.lbio.nl

E-Mail : info@lbio.nl

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