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Erbschaftsausschlagung

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

ERBAUSSCHLAGUNG


Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Notar bzw. Anwalt beraten.

Grundsätzliches

Seit dem 17. August 2015 gilt für alle EU Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark, die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Sie regelt das anzuwendende Erbrecht und die Zuständigkeiten bei internationalen Erbfällen.

Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt demnach für Erbfälle ab dem 17. August 2015 dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene (Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, der Verstorbene hat eine Rechtswahl gemäß Art. 21 EU-ErbVO getroffen.

Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 richtet sich das anzuwendende Recht weiterhin nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen (Art. 25 alte Fassung EGBGB).

Bitte beachten Sie, dass sich die folgenden Informationen nur auf deutsches Erbrecht beziehen, soweit im Text nichts Anderes erläutert wird. Für Informationen zum niederländischen Erbrecht wenden Sie sich bitte an einen niederländischen Notar.

Fristen

Fristbeginn

Die Fristen beginnen jeweils mit dem Tag der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.

Bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland

6 Monate

Bei Aufenthalt des Erben im Ausland (bei Fristbeginn)

6 Monate

Bei Wohnsitz Erblasser und Erben in Deutschland

6 Wochen

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.

Diese Fristen beziehen sich ausschließlich auf deutsches Erbrecht!

Ausschlagung einer Erbschaft

bei Erbanfall vor dem 17.08.2015

Die Ausschlagung der Erbschaft nach deutschem Erbrecht muss durch eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht in Deutschland erklärt werden. Die Erklärung kann persönlich beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Die Erklärung kann auch übersandt werden, wenn die Unterschrift unter der Erklärung von einem Notar oder einem Konsularbeamten beglaubigt wurde. Bei Beglaubigung der Unterschrift durch einen niederländischen Notar ist nach Art. 59 Abs. 1 EU-ErbVO grundsätzlich keine Apostille erforderlich. Im Einzelfall sollte jedoch vorab Rücksprache mit dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland gehalten werden, ob die Unterschriftsbeglaubigung durch den niederländischen Notar anerkannt wird und ob auf die Apostille verzichtet werden kann.

Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist (s. oben) beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland. Hatte der Erblasser dort nie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist bei einem Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit das Amtsgericht in Berlin Schöneberg, Grunewaldstrasse 66/67, 10823 Berlin, Deutschland, zuständig, bei einem nichtdeutschen Erblasser ist jedes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Nachlassgegenstände befinden.

Mustervordrucke für eine Erklärung finden Sie am Ende dieses Textes.

bei Erbanfall ab dem 17.08.2015

Die Ausschlagung kann nach auch dem oben beschriebenen Verfahren erfolgen (Beglaubigung der Unterschrift durch einen Konsularbeamten oder Notar oder durch persönliche Erklärung bei dem zuständigen Nachlassgericht).

Bitte beachten Sie, dass nach deutschem Recht nur eine vollständige Ausschlagung (erfenis verwerpen) möglich ist.

Ausschlagung für Minderjährige

Haben Sie nicht die alleinige elterliche Sorge für Ihr minderjähriges Kind bzw. Ihre minderjährigen Kinder, so muss auch der Mitsorgeberechtigte für das Kind bzw. die Kinder innerhalb der Ausschlagungsfrist die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung nur eines Elternteils ist unwirksam. Beide Sorgeberechtigten können auf einer Erklärung unterschreiben und müssen bei der Beglaubigung der Unterschriften anwesend sein. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in den Niederlanden richtet sich das Sorgerecht nach niederländischem Recht. Nach niederländischem Recht kann für die Ausschlagungserklärung eine Genehmigung durch den „kantonrechter“ des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gerichts erforderlich sein.

Sie sollten beim zuständigen deutschen Nachlassgericht klären, ob zusätzlich zu der Erbausschlagungserklärung eine gerichtliche Genehmigung des niederländischen Richters zu der Erbausschlagung dort vorzulegen ist.

Informationen zu dem Verfahren vor dem niederländischen Gericht in niederländischer Sprache finden Sie hier.

Beglaubigung der Unterschrift bei Erbschaftsausschlagung

Bei Beglaubigung der Unterschrift unter einer Ausschlagungserklärung muss zum Nachweis der Identität ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden.

Für minderjährige Kinder müssen Geburtsurkunden vorgelegt werden.

Für die Beglaubigung der Unterschriften in einem Beglaubigungsvermerk im Generalkonsulat wird eine Gebühr in Höhe von 56,00 Euro bei Barzahlung bzw. 56,43 Euro bei Kreditkartenzahlung erhoben.

Die Gebühr fällt pro Formular an. Jeder erwachsene Erbe füllt sein eigenes Formular aus.

Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, werden sie im Formular des erbberechtigten Elternteils benannt, dass dann beide Eltern unterzeichnen.

Die Gebühr kann in Bar oder per Kreditkarte (nur MasterCard oder Visa) gezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass „pinnen“ (Zahlungen mit Maestro/EC-Karte), Zahlungen mit dem Handy (auch Kreditkarte auf dem Handy) und Tikkie im Generalkonsulat nicht möglich sind.

Einen Termin für eine Unterschriftsbeglaubigung beim Generalkonsulat können Sie hier buchen.

Unverbindliche Muster für die Ausschlagungserklärungen finden Sie als .PDF-Dokumente zum Ausdrucken hier:

Ausschlagung durch einen Volljährigen

Ausschlagung durch einen Volljährigen und gleichzeitig für seine minderjährigen Kinder

Ausschlagung nur für Kinder

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